Fischereiverein Nürnberg e.V.

Neuausrichtung unserer Vereinssatzung: Handlungsfähigkeit stärken und Mitgliederbeteiligung ausbauen

Liebe Vereinsmitglieder,

auf der vergangenen Jahreshauptversammlung wurde intensiv über die rechtliche und finanzielle Aufstellung unseres Vereins diskutiert. Aus den Reihen der Mitglieder erging dabei der klare Auftrag an die Vereinsverwaltung, für die anstehenden Verlängerungen von Gewässerpachtverträgen eine rechtssichere Lösung zu erarbeiten, ohne dabei die pauschalen finanziellen Freigrenzen des Vorstands anzuheben.

Erläuterung der Satzungsänderungen in Videoform

Diesem Auftrag folgend hat die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Ehrenamt (Versicherungsgesellschaft und Rechtsberatung unseres Vereins) ein aufeinander abgestimmtes Paket an Satzungsänderungen ausgearbeitet. Diese Anpassungen sichern unsere Gewässerbestände, stärken die internen Kontrollmechanismen, reduzieren Verwaltungskosten und erweitern die Möglichkeiten zur direkten Mitgliederbeteiligung.

Nachfolgend werden die einzelnen Anpassungen und deren sachliche Begründungen erläutert, der genaue Wortlaut findet sich darunter.

1. Rechtssicherheit bei der Verlängerung von Gewässerpachten (§ 12 Abs. 3)

  • Die Ausgangslage: Um im Wettbewerb um Pachtgewässer jederzeit handlungsfähig zu sein, benötigt der Verein die Möglichkeit, bestehende Verträge fristgerecht und rechtssicher zu verlängern. Die Vergabe höherer pauschaler Finanzkompetenzen an den Vorstand wurde auf der letzten Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder jedoch bewusst abgelehnt.
  • Die Neuregelung: Es wird eine spezifische Sonderregelung für die Verlängerung bestehender Gewässerpachtverträge eingeführt. Im Außenverhältnis (gegenüber dem Verpächter) ist der Vorstand uneingeschränkt vertretungsbefugt, um Verträge ohne Zeitverzug sichern zu können. Im Innenverhältnis ist der Vorstand jedoch verpflichtet, vorab die Zustimmung der Verwaltung einzuholen. Wichtig: Der Neuabschluss von Pachtverträgen fällt ausdrücklich nicht unter diese Ausnahme. Hierüber entscheidet weiterhin die Mitgliederversammlung.

2. Reduzierung der finanziellen Freigrenzen (§ 12 Abs. 2 & § 16)

  • Die Ausgangslage: Die Diskussionen auf der letzten Versammlung haben verdeutlicht, dass die Mitglieder der Einräumung weitreichender finanzieller Kompetenzen an den Vorstand kritisch gegenüberstehen.
  • Die Neuregelung: Die Vereinsverwaltung hat sich vor diesem Hintergrund dazu entschlossen, die finanziellen Freigrenzen des Vorstands im Innenverhältnis freiwillig herabzusetzen. Künftig ist die eigenständige Vertretungsmacht für Rechtsgeschäfte des Tagesgeschäfts auf 5.000 € im Einzelfall beschränkt. Bei Beträgen zwischen 5.000 € und 30.000 € ist ein vorheriger Beschluss der Verwaltung zwingend erforderlich. Beträge über 30.000 € bedürfen unverändert der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Verwaltung durch das Umlaufverfahren (§ 18 Abs. 5)

  • Die Ausgangslage: Durch die Herabsetzung der vorstandseigenen Freigrenze auf 5.000 € entsteht im Vereinsalltag das Risiko von Verzögerungen bei unvorhergesehenen, dringlichen Ausgaben, da reguläre Gremiensitzungen koordinationsintensiv sind.
  • Die Neuregelung: Als notwendiges Gegenstück zu der reduzierten Freigrenze wird das Umlaufverfahren in Textform (z. B. per E-Mail) eingeführt. Die Verwaltung kann Beschlüsse dadurch künftig zeitnah und rechtssicher auf digitalem Weg fassen. Die Abstimmungsfrist beträgt im Regelfall 48 Stunden und kann in begründeten, dringenden Fällen auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Kontrolle durch das erweiterte Gremium bleibt somit vollständig gewahrt, während der Verein handlungsfähig bleibt.

4. Erweiterte Mitgliederbeteiligung und Wirtschaftlichkeit (§ 19 & § 25a)

  • Die Ausgangslage: Die rege und konstruktive Beteiligung der Mitglieder auf der letzten Versammlung und die Teilnahme an der letzten Umfrage zum Königsfischen hat gezeigt, dass ein großes Interesse an der direkten Mitgestaltung des Vereinslebens besteht. Diesen Weg möchte die Verwaltung konsequent fortführen. 
  • Die Neuregelung: Wir verankern den Mitgliederentscheid als neues Organ der Willensbildung in der Satzung. Dies ermöglicht es der Verwaltung, wichtige Sachthemen im Wege einer Abstimmung in Textform (z. B. über ein sicheres digitales Verfahren) gemeinsam mit den Mitgliedern zu entscheiden. Hierdurch wird die Handlungsfähigkeit des Vereins verbessert: Sollten dringliche finanzielle Beschlüsse anstehen, die über der 30.000-€-Grenze liegen und somit in die Zuständigkeit der Mitglieder fallen, muss nicht mehr zwingend eine kostspielige Präsenzversammlung einberufen oder monatelang auf die Jahreshauptversammlung gewartet werden. Die Verwaltung kann zeitnah ein bindendes Votum der Basis einholen. Ein Mindestquorum von 20 % stellt sicher, dass Beschlüsse auf einer breiten Basis getragen werden. Essenzielle Kernthemen wie Satzungsänderungen, Wahlen und Beitragsfestsetzungen bleiben satzungsgemäß der physischen Mitgliederversammlung vorbehalten.

5. Organisatorische Neuordnung der Vereinsordnungen (§ 25)

  • Die Ausgangslage: In der aktuellen Satzung sind die Disziplinar- und die Gewässerordnung als feste Bestandteile definiert. Dies hat zur Folge, dass jede fachliche Anpassung – beispielsweise die Änderung eines Schonmaßes oder einer vereinsinternen Frist – rechtlich eine Satzungsänderung darstellt. Dies erfordert zwingend eine notarielle Beglaubigung und die Eintragung im Vereinsregister, was mit unnötigen Gebühren und zeitlichen Verzögerungen verbunden ist.
  • Die Neuregelung: Die Ordnungen werden formell aus der Hauptsatzung ausgegliedert. Sie bleiben für alle Mitglieder weiterhin absolut verbindlich. Die Verwaltung kann notwendige fachliche Anpassungen künftig jedoch direkt beschließen, wodurch sie sofort wirksam werden und administrative Kosten für den Verein entfallen.

Die vorgeschlagenen Textänderungen wurden im Vorfeld durch das Deutsche Ehrenamt rechtlich geprüft. Das gesamte Änderungspaket wird den Mitgliedern auf der kommenden Versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Für fachliche Fragen im Vorfeld stehen die Mitglieder der Verwaltung gerne zur Verfügung.

Anlage: Zusammenstellung der Satzungsänderungen zur Prüfung

Unveränderte und alte Texte sind in grau aufgeführt. Neue Texte in schwarz.

§ 12 Der Vorstand

[Absatz 1 bleibt unverändert]

(2) Bisher: Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 10.000,00 Euro durchführen.
(2) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands für Rechtsgeschäfte auf einen Betrag von bis zu 5.000 € im Einzelfall beschränkt.
(3) Für die Verlängerung bestehender Gewässerpachtverträge gelten diese Wertgrenzen nicht; der Vorstand ist hierfür im Außenverhältnis unbeschränkt vertretungsbefugt. Intern bedarf er jedoch der vorherigen Zustimmung der Verwaltung und hat die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung nachträglich zu informieren. Der Neuabschluss von Pachtverträgen fällt nicht unter diese Ausnahme.

§ 16 Zuständigkeit der Verwaltung

[Absätze 1–4 bleiben unverändert]

(5) Bisher: Bei Rechtsgeschäften des Vereins, deren Wert höchstens 10.000,00 EUR beträgt, ist der Vorstand i.S.d. § 12 der Satzung ohne weitere Zustimmung vertretungsberechtigt. Bei einem Wert der 10.000,00 EUR, nicht aber 30.000,00 EUR übersteigt, beschließt die Verwaltung, vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, ob dem zugestimmt wird. Bei Beträgen über 30.000,00 € muss ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden

(5) Bei Rechtsgeschäften des Vereins, deren Wert mehr als 5.000 € bis zu 30.000 € beträgt, beschließt die Verwaltung vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, ob dem zugestimmt wird. Bei Beträgen über 30.000 € muss ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, sofern nicht die Sonderregelung für Gewässerpachtverträge (§ 12 Abs. 3) greift.

§ 18 Einberufung und Beschlussfassung der Verwaltung

[Absätze 1–5 bleiben unverändert]

(5) Wird ergänzt durch: Beschlüsse der Verwaltung können im Wege eines Umlaufverfahrens in Textform (z. B. E-Mail) gefasst werden. Die Einleitung erfolgt durch den Vorstand (§ 12 Abs. 1) unter Beifügung der Abstimmungsfrist und aller entscheidungsrelevanten Informationen. Die Frist beträgt im Regelfall mindestens 48 Stunden, kann jedoch in begründeten dringenden Fällen auf 24 Stunden festgesetzt werden. Ein Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Verwaltungsmitglieder zustimmt und kein Mitglied der Verwaltung dem Verfahren innerhalb der Frist widerspricht. Die Ergebnisse sind digital zu archivieren und zwingend in das Protokoll der nächsten Verwaltungssitzung aufzunehmen.

§ 19 Mitgliederversammlung

Darunter sind zu verstehen:
a) die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung)
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

c) der Mitgliederentscheid (§ 25a)

§ 25 Disziplinar- und Gewässerordnung

[Absatz 1 bleibt unverändert]

(2) Bisher: Disziplinar- und Gewässerordnung sind Bestandteile der Vereinssatzung.
(2) Die Disziplinar- und Gewässerordnung sowie sonstige von der Verwaltung erlassene Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung, jedoch für alle Mitglieder verbindlich.

§ 25a Mitgliederentscheide

[Neuer Paragraph]

(1) Zu wichtigen Vereinsangelegenheiten kann die Verwaltung einen bindenden Mitgliederentscheid in Textform (z. B. digital) durchführen. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, Wahlen, Beitragsfestsetzungen und die Vereinsauflösung; diese bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten.
(2) Der Entscheid ist gültig, wenn sich mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder durch Abgabe einer Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) beteiligen (Mindestquorum); die Verwaltung kann vorab ein höheres Quorum festlegen.
(3) Ein Widerspruch gegen das Ergebnis muss innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Ein form- und fristgerechter Widerspruch setzt die Gültigkeit des Beschlusses vorerst nicht aus. Die Verwaltung prüft die Einwände und entscheidet innerhalb von vier Wochen abschließend, ob dem Widerspruch stattgegeben wird.
(4) Die Kriterien und das genaue Verfahren des Mitgliederentscheids regelt die allgemeine Geschäftsordnung.