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Fischereiverein Nürnberg e.V.
gegr. 1879 - Der älteste Fischereiverein in Mittelfranken! |
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Stellungnamme zum Nachtangeln
Sehr geehrter Herr xx,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage und Ihr Engagement. Leider Kann ich Ihnen nur folgendermaßen antworten: Der LFV Bayern war seit Beginn der Pandemie dabei, verträgliche Lösungen hinsichtlich der Einschränkungen für die Fischerei zu fordern. Wir haben uns mehrfach mit Nachdruck an Politik und Behörden gewandt. Auch wenn dabei nicht alle Wünsche und Forderungen der Fischerei Berücksichtigung fanden, konnte eine Menge erreicht werden. Nach anfänglichen Restriktionen blieb folgendes soweit wie möglich erlaubt:
- Ausübung der Angelfischerei
- Durchführung von Besatzmaßnahmen,
- Ausbildung und Durchführung der Fischerprüfung
Bzgl. einer Ausnahme für Angler während der Ausgangßperre, insbesondere auch im Hinblick auf die Befischung auf nachtaktive Fische und das nicht vorhandene Infektionsrisiko nachts alleine am Waßer, waren wir unlängst ebenfalls in Kontakt mit Behörden und Politik. Leider läßt sich hier derzeit keine Lockerung durchsetzen. Bzgl. Ausnahmen sind die Entscheidungsträger derzeit äußerst restriktiv. Die Politik sieht sich von allen Seiten mit der Forderung von für Ausnahmen konfrontiert.
Es ist im übrigen nicht so, daß die Jagd während der Ausgangßperre erlaubt war/ist. Dies gilt nur für die Jagd auf Schwarzwild wegen der notwendigen Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest. Ein Ausbruch würde nach amtlichen Berechnungen zu Milliardenverlusten in der exportorientierten Landwirtschaft führen.
Auch wenn der LFV Bayern mit seinen 900 Vereinen und 140.000 Mitgliedern nicht schlecht dasteht, muß man zu Kenntnis nehmen, daß die Anzahl der Fischer nur einen kleinen Teil (0,01 %) der Bevölkerung ausmachen. In Bayern gibt es 13. Mio. Einwohner rund 85.000 Vereine.
Zunächst hatten wir Hoffnung, daß im Rahmen der neuen Bundesgesetzgebung das Nachtangeln, analog zum alleine Spazierengehen, bis 24:00 Uhr erlaubt sein könnte. Das ist aber leider nicht der Fall. In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine aktuelle Nachricht vom Landwirtschaftsministerium:
„In Bayern bleibt es bei der bereits bisher bestehenden strengeren Regelung, die als weitergehende Schutzmaßnahme gemäß § 28b Abs. 5 IfSG unberührt bleibt. D.h. das sog. „Hamburger Modell“ des § 28b Abs.1 Nr. 2 Buchstabe g IfSG, wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangßperre darstellt, wurde in Bayern nicht übernommen und gilt hier nicht.
Betreffend Angeln nach 22 Uhr gilt damit das Gleiche wie bisher: Grundsätzlich nein, wenn nicht einer der in § 26 der 12.BayIfSMV genannten Ausnahmen gegeben ist:
26[1] Nächtliche Ausgangßperre
1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt. 2Dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
1. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Preße, Rundfunk, Film und anderer Medien,
3. der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
5. der Versorgung von Tieren oder,
6. aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.“
Es tut mir leid, daß ich Ihnen keine positiveren Nachrichten geben kann.
Mit den besten Grüßen
Dr. Sebastian Hanfland
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Geschäftsführer
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Fischereiverein Nürnberg e.V. Allersberger Straße 185 A1 90461 Nürnberg
Tel.: 0911/49 77 92 |
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